Rechtsanwalt Mietrecht Solingen Anwalt Mietrecht Solingen, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Vertragsrecht

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Rechtsanwalt Bastian Schauch
Düsseldorfer Straße 40
42697 Solingen / Ohligs
Tel. (0212) 2217033
Mobil (0176) 70011837
Fax. (0212) 2217032
   

Rechtsanwalt Bastian Schauch ist ein innovativer, junger Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkten im Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht und Familienrecht. Eine zügige Abwicklung Ihrer Rechtsangelegenheiten sind für Rechtsanwalt Schauch ebenso selbstverständlich wie Hausbesuche, ein Notfalltelefon und die zeitnahe Vergabe von Besprechungsterminen. Der persönliche Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt liegt Rechtsanwalt Schauch besonders am Herzen.
 

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Interessenschwerpunkt Anwalt Rechtsanwalt Solingen Mietrecht

Herr Schauch berät Mieter und Vermieter bei allen Problemen rund um das Mietverhältnis. Ob Sie Probleme mit einer Kündigung, einer Nebenkostenabrechnung, der Räumung einer Wohnung, nicht eingehenden Mietzahlungen oder Renovierungsverpflichtungen haben, Rechtsanwalt Schauch ist der richtige Ansprechpartner.

Die Wohnung ist als besonders intimer Rückzugsbereich des Menschen durch das Grundgesetz in Art. 13 GG besonders geschützt. Neben dem grundgesetzlichen Schutz der Wohnung beinhaltet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) umfangreiche Vorschriften zum Schutz des Mieters.


Da das Mietrecht durch zahlreiche Urteile weiterentwickelt wurde und es im Jahre 2001 eine umfangreiche Gesetzesänderung gegeben hat, ist eine Spezialisierung auf diesem Gebiet für den Rechtssuchenden von besonderem Vorteil. Egal ob Sie Vermieter oder Mieter sind, Rechtsanwalt Schauch steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Mietverhältnis als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Besonders häufig treten hierbei Rechtsfragen rund um die Kündigung, die Schönheitsreparaturen, die Zwangsräumung und die Nebenkosten auf.

Kündigungsfristen:

Nach dem neuen Mietrecht kann der Mieter unbefristete Mietverträge, unabhängig von der Dauer des Bestehens des Mietverhältnisses, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Für den Vermieter gilt während der ersten 5 Jahre eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, anschließend für einen Zeitraum bis zu 8 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten und bei einem Mietverhältnis das länger als 8 Jahre besteht eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.

Zeitmietverträge:

Verträge, die nach dem 01.09.2001 für eine feste Zeitdauer geschlossen wurden (z.B. bis zum 31.12.2009) können durch den Mieter unter Umständen dennoch mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in dem geschlossenen Mietvertrag keines, der gesetzlich abschließend aufgezählten, berechtigten Interessen des Vermieters an einer Befristung des Mietvertrages in den Mietvertrag aufgenommen wurde.

Tod des Mieters :

Für den Fall, dass der Mieter während des Mietverhältnisses verstirbt, besitzt nun auch der nichteheliche Lebenspartner das Recht den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen fortzuführen.

Nebenkostenabrechnung :

Der Vermieter ist nach neuem Mietrecht verpflichtet die Nebenkostenabrechnung innerhalb einer Frist von einem Jahr, nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode, zu fertigen. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen. Der Mieter muss seinerseits spätestens 1 Jahr nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung seine Einwände erheben. Danach kann er Einwände nicht mehr geltend machen.

Mieterhöhung:

Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen ist durch den Gesetzgeber von 30 % auf 20 % herabgesetzt worden. Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren kann die Miete durch den Vermieter nunmehr maximal um 20 % erhöht werden.

Schönheitsreparaturen:

Der Gesetzgeber hat bezüglich der Vornahme von Schönheitsreparaturen keine Regelung getroffen. Daher bleibt es dabei, dass der Vermieter den Mieter im Mietvertrag verpflichten kann, regelmäßig Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen. Auch kann vertraglich vereinbart werden, dass der Mieter für die abgelaufene Zeit seit der letzten Schönheitsreparatur anteilig an den Renovierungskosten beteiligt wird.

Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf Schönheitsreparaturen eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind eine Vielzahl der vereinbarten Schönheitsreparaturklauseln (ca. 3/4) unwirksam. Dies hat zur Folge, dass durch die Mieter keine Schönheitsreparaturen vorgenommen werden müssen. Ob Ihr Vertrag eine unwirksame Klausel enthält, sollten Sie von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, da es hier auf die genaue Formulierung ankommt.


Aktuelles:

1.) Schönheitsreparaturen
Ist Ihre Schönheitsreparaturklausel auch unwirksam ?
Bundesgerichtshof(VIII ZR 361/03)

Der Mieter ist verpflichtet... Schönheitsreparaturen ..... in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge (3,5,7 Jahre) fachgerecht auszuführen....

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes benachteiligt diese Klausel den Mieter unangemessen stark und ist daher unwirksam. Entscheidend für die Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nunmehr, ob nach Ablauf der vorgeschriebenen Renovierungsfristen unabhängig von dem Wohnungszustand renoviert werden muss, oder ob auch bei bereits verstrichenen Fristen eine Renovierung nur dann geschuldet wird, wenn der Zustand der Wohnung eine Renovierung erfordert. Wirksam sind nur diejenigen Klauseln, die stets den Zustand der Wohnung berücksichtigen.

Nach Schätzungen des Mieterbundes sind im Rheinland in ca. 3/4 der Mietverträge unwirksame Klauseln enthalten. Für diesen Fall sind Sie nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen.


2.) Wohnungsgröße
Wohnung zu klein ? Miete zurück!
Bundesgerichtshof (VIII ZR 133/03)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnmangel vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % abweicht. Der Mieter ist in diesem Fall berechtigt die Miete zu mindern und für die Vergangenheit überzahlte Miete zurückzufordern.


3.) Mietkaution
Sie haben ein Recht auf Ratenzahlung!
Bundesgerichtshof (VIII ZR 344/02)

Mieter dürfen die vertraglich vereinbarte Mietkaution in drei gleich hohen Raten bezahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Kaution bereits Monate vorher oder auf einmal bezahlen muss, ist diese Regelung unwirksam. Die Unwirksamkeit führt jedoch nicht dazu, dass der Mieter keine Kaution leisten muss. Vielmehr führt sie lediglich dazu, dass der Mieter zur Ratenzahlung berechtigt ist.
 

Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht

Herr Schauch berät Arbeitnehmer bei allen Problemen rund um das Arbeitsverhältnis. Ob Sie Probleme mit einer Kündigung, mit nicht eingehenden Lohnzahlungen, der Zeugniserteilung, dem Urlaubsanspruch oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, Herr Schauch steht Ihnen gerne zur Seite.
 

Interessenschwerpunkt Vertragsrecht

Herr Schauch steht Ihnen bei der Gestaltung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Berater zur Verfügung. Ferner können Sie mit Herrn Schauch Gespräche über den Inhalt von Verträgen vor einer Vertragsunterzeichnung führen. Dies kann Ihnen eine Entscheidungshilfe dafür bieten, ob Sie einen Vertrag unterzeichnen sollten oder nicht. Weiterhin begleitet Sie Herr Schauch auf Anfrage zu Vertragsverhandlungen, nimmt dort Ihre Interessen wahr und setzt vertragliche Ansprüche jeder Art für Sie außergerichtlich und gerichtlich durch.

Interessenschwerpunkt Strafrecht

Herr Schauch verteidigt Sie in Straf- und Bußgeldverfahren. Er nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und ermittelt zu Ihren Gunsten alle entlastenden bzw. strafmildernden Umstände und bringt diese in das Strafverfahren mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer möglichst geringen Strafe ein.

Interessenschwerpunkt Familienrecht

Herr Schauch führt Ihre Scheidung durch, setzt Ihre Unterhaltsansprüche durch oder setzt sich für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts ein. Hierbei bemüht sich Rechtsanwalt Schauch besonders um eine, für alle Beteiligten, möglichst stressfreie Abwicklung der Rechtsprobleme.

 

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