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Rechtsanwalt Bastian Schauch
Düsseldorfer Straße 40
42697 Solingen / Ohligs
Tel. (0212) 2217033
Mobil (0176) 70011837
Fax. (0212) 2217032
   

Rechtsanwalt Bastian Schauch ist ein Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkten im Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht und Familienrecht. Eine zügige Abwicklung Ihrer Rechtsangelegenheiten sind für Rechtsanwalt Schauch ebenso selbstverständlich wie Hausbesuche, ein Notfalltelefon und die zeitnahe Vergabe von Besprechungsterminen. Der persönliche Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt liegt Rechtsanwalt Schauch besonders am Herzen.
 

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Interessenschwerpunkt Anwalt Rechtsanwalt Solingen Arbeitsrecht

Herr Schauch berät Arbeitnehmer bei allen Problemen rund um das Arbeitsverhältnis. Ob Sie Probleme mit einer Kündigung, mit nicht eingehenden Lohnzahlungen, der Zeugniserteilung, dem Urlaubsanspruch oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, Herr Schauch steht Ihnen gerne zur Seite.
 

Bei der derzeitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt ist der eigene Arbeitsplatz die Grundlage einer sicheren Existenz. Dies gilt besonders, wenn man eine Familie zu versorgen hat. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und es um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes geht, sollten Sie nicht zögern einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat.


Nachdem die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist, haben Sie nur 3 Wochen Zeit, diese vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung auch dann als berechtigt, wenn kein Kündigungsgrund bestanden hat. Ein Erhalt des Arbeitsplatzes ist in diesem Fall ausgeschlossen. Da eine wirksame Kündigung an eine Vielzahl von Formerfordernissen geknüpft ist, sollten Sie Ihre Kündigung in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Bei dieser Gelegenheit können Sie sich auch darüber informieren lassen unter welchen Voraussetzungen Sie eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten können.

 

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Seit dem 01.01.2004 ist der Kündigungsschutz in kleinen Betrieben gelockert worden. Bezüglich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist seither wie folgt zu differenzieren:

1.) Keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben die Arbeitnehmer in Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2.) In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen.

Unterfällt ein Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nicht mehr grundlos, sondern nur noch aufgrund personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Gründe möglich. Die Kündigungsgründe sind in einem gerichtlichen Verfahren von dem Arbeitgeber zu beweisen.
 

Abmahnung

Soll einem Arbeitnehmer wegen mangelnder Leistung oder nicht akzeptablen Verhaltens gekündigt werden, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, dem Arbeitgeber ist hierzu aber dringend zu raten, da er ansonsten in einem gerichtlichen Verfahren beweisen muss, dass er eine ordnungsgemäße Abmahnung ausgesprochen hat.

Die Abmahnung hat eine Rüge- und Warnfunktion. Sie muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Abmahnung genau bezeichnen und klarstellen, welches Verhalten von dem Arbeitnehmer erwartet wird. Darüber hinaus muss die Abmahnung mitteilen, was der Arbeitnehmer zu erwarten hat, wenn er sein Verhalten nicht ändert.

Als Arbeitnehmer haben Sie bei unberechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Diesen Anspruch können Sie gerichtlich durchsetzen, um eine Kündigung aufgrund einer bereits erfolgten, unzutreffenden Abmahnung vorzubeugen.

 

Abfindung bei Kündigung

Bei Arbeitnehmern herrscht vielfach die Vorstellung, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber regelmäßig eine Abfindung zu zahlen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall: Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Seit dem 01.01.2004 ist es jedoch möglich, dass der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer verbindlich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet. Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind dabei auf ein volles Jahr aufzurunden. Zum Entstehen des Abfindungsanspruchs muss der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist von drei Wochen die Abfindung beanspruchen kann.

Bei Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, erheben Mitarbeiter nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bisweilen nur deshalb Kündigungsschutzklage, um die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber zu erreichen.

Dieser “Poker um die Abfindung” führt für den Arbeitnehmer jedoch nur dann zum Erfolg, wenn im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung Bedenken bestehen. Führt der Arbeitgeber in einem solchen Fall einen Prozess durch die Instanzen und unterliegt dabei rechtskräftig, behält der Arbeitnehmer - sofern ihm nicht anderweitiger Verdienst anzurechnen ist bzw. er diesen böswillig unterlassen hat - auch dann seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers abgelehnt hat.

Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung Bedenken, kann es für den Arbeitgeber ratsam sein, im Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet wird. Bei der Höhe der Abfindung ist die Spannbreite weit. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Von vielen Gerichten wird ein halbes Gehalt pro vollem Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Kündigung vorgeschlagen. Dies ist jedoch nur ein Anhalt. Häufig wird die Höhe der Abfindung auch durch die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers bestimmt.

Auf Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder vom Gericht ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Einkommensteuer zu entrichten, wobei Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist. Jedoch gibt es nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Steuerfreibeträge . Seit 01.01.2004 gilt ein Freibetrag von EUR 7.200. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 15 Jahre bestanden, bleiben EUR 9.000 steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 20 Jahre bestanden, bleiben EUR 11.000 steuerfrei.


 

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